Was sich 2027 in der Gesundheitspolitik ändert – und was das für unsere Praxis bedeutet

Stand: 16. Oktober 2026
In den vergangenen Monaten hat der Bundestag zwei Gesetze beschlossen, die den Praxisalltag ab 2027 verändern: im Juli das GKV-Sparpaket, im Oktober die Notfallreform, mit der auch die Vergütung ambulanter Eingriffe neu geregelt wurde. In den Nachrichten kommt beides meist nur als „Beitragssatzstabilisierung“ vor. Wir fassen hier zusammen, was konkret beschlossen wurde, was sich für Sie ändert – und was bei uns gleich bleibt.
Vorweg: Was sich nicht ändert
Unsere ambulanten Herzkatheteruntersuchungen in Kooperation mit dem Herz- und Diabeteszentrum NRW in Bad Oeynhausen laufen weiter wie bisher: morgens hin, am Nachmittag wieder zu Hause. Auch die enge Zusammenarbeit mit den Hausarztpraxen bei akut erkrankten Patientinnen und Patienten bleibt bestehen; dazu unten mehr.
Juli 2026: Das GKV-Sparpaket
Am 10. Juli 2026 hat der Bundestag das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen, ein Sparpaket von rund 16 Milliarden Euro für das Jahr 2027. Für Praxen ist vor allem eine Änderung wichtig: Seit 2019 wurden Facharzttermine, die eine Hausarztpraxis kurzfristig vermittelt (sogenannte Vermittlungsfälle), sowie Behandlungen in offenen Sprechstunden außerhalb des Praxisbudgets vergütet. Der Gesetzgeber wollte damit schnelle Termine belohnen. Diese Zusatzvergütung entfällt zum 1. Januar 2027; solche Termine werden dann wie alle anderen innerhalb des Budgets abgerechnet. Für Sie direkt spürbar ist eine andere Regelung desselben Gesetzes: Die Zuzahlungen, etwa für Medikamente, steigen ab 2027 um 50 Prozent auf mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro.
Oktober 2026: Notfallreform und das Ende der sektorengleichen Vergütung
Am 15. Oktober 2026 hat der Bundestag die Notfallreform beschlossen. Kern sind Integrierte Notfallzentren an Krankenhäusern und eine gemeinsame Ersteinschätzung über die Rufnummern 112 und 116117, die Patienten in die passende Versorgungsebene lenken soll. Im selben Gesetz wurden Änderungen am Sparpaket mitbeschlossen, darunter das Ende der sektorengleichen Vergütung: Seit 2024 bezahlten die Krankenkassen bestimmte Eingriffe – seit 2026 auch die Herzkatheteruntersuchung – mit derselben Pauschale, ob ambulant in der Praxis oder stationär im Krankenhaus. Ab dem 1. Januar 2027 gilt diese Pauschale nur noch bei Behandlungen mit mindestens einer Übernachtung; ambulante Eingriffe werden nach dem Gebührenkatalog der Praxen (EBM) vergütet. Ab 2028 entfällt die Regelung vollständig. Der Bundesrat berät am 20. November 2026 abschließend.
Wir halten diesen Schritt für einen Rückschritt für die ambulante Medizin und haben das den Abgeordneten aus Lippe, dem Bundesgesundheitsministerium und der Landesregierung schriftlich mitgeteilt. Für Sie ändert sich am Ablauf der Untersuchung nichts; es ändert sich die Abrechnung dahinter.
Was das für den Praxisalltag bedeutet
Herzkatheter: weiterhin ambulant am HDZ NRW, Terminvergabe über unsere Praxis wie bisher.
Akutfälle: Auch ohne die bisherige Zusatzvergütung nehmen wir Patientinnen und Patienten, die uns eine Hausarztpraxis als akut erkrankt ankündigt, weiterhin kurzfristig an. Damit das für alle verlässlich bleibt, werden wir ab 2027 genauer unterscheiden, was ein Akutfall ist. Bei akutem Brustschmerz, Atemnot in Ruhe oder Bewusstlosigkeit gilt immer die 112. Kurzfristig über die Hausarztpraxis zu uns kommen neu aufgetretene Beschwerden: Luftnot bei Belastung, Herzstolpern mit Beschwerden, Ohnmacht, Wassereinlagerungen, ein auffälliges EKG beim Hausarzt. Kontrolluntersuchungen, Schrittmacherkontrollen, Zweitmeinungen und Befunde ohne akute Beschwerden bekommen einen regulären Termin.
Reguläre Termine: unverändert über Doctolib oder telefonisch.
Wir aktualisieren diesen Beitrag, sobald der Bundesrat entschieden hat.
Quellen
Deutscher Bundestag, 10.07.2026: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz – Beschluss und Inhalte
Deutsches Ärzteblatt, 15.10.2026: Bundestag beschließt Notfallreform im dritten Anlauf
Kassenärztliche Bundesvereinigung, 15.10.2026: Bundestag beschließt Notfallreform und Änderungen am Spargesetz
Deutsches Ärzteblatt, 05.10.2026: Hybrid-DRG sollen ab 2028 abgeschafft werden



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